An­zahl der Mit­glieder

Die Anzahl der JAV-Mitglieder regelt sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb.

5bis20der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer auseiner Person
21bis50der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus3 Mitgliedern
51bis150der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus5 Mitgliedern
151bis300der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus7 Mitgliedern
301bis500der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus9 Mitgliedern
501bis700der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus11 Mitgliedern
701bis1000der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus13 Mitgliedern
mehrals1000der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus15 Mitgliedern

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich m?glichst aus Vertretern der verschiedenen Besch?ftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb t?tigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.

Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenm??igen Verh?ltnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.